Zwingende Voraussetzung des hälftigen internen Gesamtschuldnerausgleichs ist, dass in Bezug auf ihn nicht "ein anderes bestimmt ist" (§ 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB). Eine anderweitige Bestimmung treffen nun aber Ehegatten in aller Regel für die Zeit ihres ehelichen Zusammenlebens – zwar nicht ausdrücklich, aber doch stillschweigend. In Zusammenlebenszeiten nämlich verrechnen (Ehe)Paare typischerweise die Leistungen, die sie wechselseitig erbringen, nicht miteinander. Auch die Zahlung auf eine gemeinsame Darlehensverbindlichkeit wird im Hinblick auf die Leistungen, die der andere finanziell oder in sonstiger Weise erbringt, rechnerisch nicht ausgeglichen. Das ändert sich erst mit dem Scheitern der Beziehung. Spätestens wenn dies mit der Zustellung des Scheidungsantrags endgültig besiegelt ist, haben die Ehegatten keinerlei Grund mehr, sich Leistungen ohne Ausgleich zu erbringen. Sie erwarten das auch nicht mehr voneinander und geben das Agreement über die Nicht-Abrechnung auf – und zwar ebenso stillschweigend, wie sie es eingegangen waren. Der die Gesamtschuld nach außen tilgende Ehegatte kann nun also im Innenverhältnis Regress nehmen, denn es ist vertraglich nicht mehr ein anderes bestimmt. Und auch aus dem Gesetz ergibt sich keine anderweitige Bestimmung – im Gegenteil: Die für die Ehegatten als Bruchteilseigentümer einschlägige Regelung zur internen Lasten- und Kostentragung (§§ 748, 755 BGB) entspricht der für sie als Gesamtschuldner geltenden. Weder aus Vertrag noch aus Gesetz ergibt sich also ein anderer als der gesetzlich vorgesehene hälftige Verteilungsmaßstab – und aus etwas anderem kann er sich nicht ergeben, insbesondere nicht, wie immer wieder behauptet, aus dem "Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses" oder aus der "Natur der Sache". Inhalt, Zweck und Natur des Geschäfts nämlich bestimmen nichts – sie lassen nur Schlussfolgerungen zu wie hier den Schluss auf einen entsprechenden vertraglichen Willen der Ehegatten.[3]

[3] So auch Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, vor § 1372 Rn 14; Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl. 2008, Rn 478; Gernhuber, JZ 1996, 696; Koch, FamRZ 2015, 1276.

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