[1] I. Die Beteiligten streiten über Teilhabeansprüche der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen geschiedenen Ehemann.

[2] Die am 20.11.1948 geborene Antragstellerin und der am 3.7.1936 geborene M. B. (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 25.3.1971 die Ehe, welche auf den am 18.1.2001 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 22.8.2001 geschieden wurde. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich blieb zunächst vorbehalten.

[3] Während der Ehezeit vom 1.3.1971 bis zum 31.12.2000 hatte der Ehemann Rentenanwartschaften bei der DRV Bund sowie ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin erworben. Die Antragstellerin hatte Rentenanwartschaften bei der DRV Bund sowie ein Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben.

[4] Mit Beschl. v. 1.7.2002 führte das Amtsgericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch. Neben dem Ausgleich der wechselseitigen Anrechte bei der DRV Bund wurden zum – teilweisen – Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung 45,81 EUR (= 89,60 DM) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das gesetzliche Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Im Übrigen wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

[5] Der Ehemann bezog seit dem 1.1.1993 eine vorgezogene betriebliche Altersrente von der Antragsgegnerin. Am 22.8.2002 heiratete er die weitere Beteiligte. Nachdem auch die Antragstellerin seit dem 1.12.2008 eine Altersrente bezog, leitete sie im Juni 2009 ein Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schlossen die geschiedenen Ehegatten folgende, durch Beschluss des damaligen Beschwerdegerichts vom 24.11.2010 festgestellte Vereinbarung:

"Der (Ehemann) tritt beginnend ab dem 1.1.2011 die fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der (Antragsgegnerin) i.H.v. 250 EUR an die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin nimmt die Abtretung an."

Bei dem Betrag von 250 EUR handelt es sich um einen statisch gleich bleibenden Betrag. Er wird von der Nettorente abgezogen … “

[6] Der Ehemann verstarb am 21.4.2014. Daraufhin hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Teilhabeanspruchs an der Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 26 ff. der maßgeblichen Versorgungsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 1.7.1969 (im Folgenden: Versorgungsordnung) beantragt.

[7] Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab Juni 2014 eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. brutto 664,10 EUR zu zahlen. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Oberlandesgericht die monatliche Ausgleichsrente für die Zeit ab Juni 2014 auf brutto 303,21 EUR sowie für die Zeit ab Januar 2015 auf brutto 303,95 EUR herabgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

[8] II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

[9] 1. Das OLG hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 554 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 und 2 VersAusglG für einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung seien dem Grunde nach gegeben. Die Vereinbarung vom 24.11.2010 stehe nicht entgegen. Weil das Anrecht des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung von Anfang an kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund der Vereinbarung schuldrechtlich auszugleichen gewesen sei, komme ein Ausschluss des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin nach § 25 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht.

[10] Der Teilhabeanspruch sei allerdings gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG auf diejenige Ausgleichsrente beschränkt, die der Ehemann bei seinem Weiterleben nach § 20 VersAusglG zu leisten gehabt hätte. Denn der Teilhabeanspruch dürfe nicht höher sein als die schuldrechtliche Ausgleichsrente, die von der ausgleichspflichtigen Person ohne den Todesfall zu zahlen wäre. Hierfür sei der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 24.11.2010 geschuldete Rentenbetrag maßgeblich. Mit diesem niedrigeren als dem vom Versorgungsträger errechneten Ausgleichswert sei behaupteten Gegenrechten des Ehemanns und Einwendungen nach § 27 VersAusglG Rechnung getragen worden. An diese dauerhafte vergleichsweise Herabsetzung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente sei die Antragstellerin weiterhin gebunden, und zwar auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen im Verfahren über schuldrechtliche Teilhabeansprüche gegen den Versorgungsträger.

[11] Jedoch sei die vereinbarte Nettorente von 250 EUR monatlich auf einen Bruttobetrag von monatlich 303,21 EUR bzw. ab Januar 2015 303,95 EUR hochzurechnen. Während bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen seien, verhalte es sich ...

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