Zur Frage einer möglichen Kündigung des Haager Eheschließungsabkommens vom 12.6.1902(BMJV-Az.: I A 5 – 9311/11 – 14 379/2015)

Zusammenfassung

Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Erwägung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, das Haager Eheschließungsabkommen vom 12.6.1902 zu kündigen. Die Kündigung des Abkommens sollte zum Anlass genommen werden, auf diesem Gebiet eine kollisionsrechtliche Vereinheitlichung auf europäischer Ebene anzustreben.

Im Einzelnen

Das Haager Eheschließungsabkommen 12.6.1902 enthält Bestimmungen über die Voraussetzungen der Eheschließung, die sich im Wesentlichen auf das anwendbare Recht, Ordre Public und Formerfordernisse beziehen.

Die praktische Relevanz des Abkommens ist aus deutscher Sicht abhandengekommen, nachdem es heute nur noch eine bilaterale Beziehung, nämlich zu Italien, befasst.

Allerdings ist auch aus früheren Zeiten wenig über die praktische Anwendung des Abkommens überliefert.

Darüber hinaus hat das Abkommen durch die Annäherung der nationalen materiellen Rechte von Deutschland und Italien weiter an Bedeutung verloren.

Deshalb ist zu begrüßen, dass im Zuge einer Kündigung des Abkommens die bestehende Unsicherheit in Bezug auf dessen Anwendungsbereich eliminiert würde, sei deren Bedeutung auch noch so gering.

Zugleich sollte die Kündigung des Abkommens zum Anlass genommen werden, auf diesem Gebiet eine kollisionsrechtliche Vereinheitlichung auf europäischer Ebene anzustreben.

DAV, Stellungnahme Nr.: 48/2016, Berlin im August 2016 

FF 10/2016, S. 384

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