BGH, Beschl. v. 20.7.2016 – XII ZB 609/14

a) Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 15/15, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam.

Die Entscheidung ist im Volltext auf der Website des Bundesgerichtshofes nachzulesen.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

FF 10/2016, S. 384 - 385

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