Nachdem mit der Neuregelung des Rechtes der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nur der vielleicht nach den Vorgaben des europäischen Gerichtshofes kleinste mögliche Weg in der Neufassung des Kindschaftsrechtes gegangen wurde, war nicht zu erwarten, dass die darauf folgenden Entscheidungen große Neuerungen oder tiefgreifende Diskussionen eröffnen würden. So ist zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei jedem OLG eine gewisse Tendenz festzustellen, ob es nun eher für die gemeinsame Sorge oder dagegen ist. In der Praxis meist theoretisch bleibt die Diskussion darüber, ob denn nun insgesamt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen gemeinsamer Sorge und Alleinsorge konstituiert wurde, ob es eingeschränkt vorliegt, ob es sich um ein Leitbild handelt oder nur um eine gesetzgeberische Absichtserklärung. Hier hat der BGH die Streitfrage geklärt, offen bleibt noch die Frage der Abänderung gemäß § 1696 BGB.
Autor: Almuth Zempel , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Saarbrücken
FF 10/2016, S. 385 - 390
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