[1] I. Der Kläger ist der Vater des am … 2006 geborenen Kindes X. Sorgeberechtigt für das Kind war zunächst vorläufig und dann seit dem 4.11.2009 die Mutter des Kindes, Frau X2.

[2] Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7.12.2010 wurde dem Kläger ein Umgangsrecht mit X alle 14 Tage mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingeräumt. Zugleich wurde beschlossen, dass die Beklagte als Ergänzungspflegerin und Umgangspflegerin eingesetzt werden sollte. Am 4.1.2011 wurde die Beklagte als Umgangspflegerin bestellt.

[3] Die Kindesmutter ließ und lässt eine Durchführung des Umgangsrechts nicht zu. Der Kläger stellte mehrere Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie Strafanzeige wegen Kindesentziehung in über 250 Fällen. Die Kindesmutter wurde vom Familiengericht Bonn bzw. OLG Köln mehrfach zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt. Am 20.6.2010 und am 22.2.2012 führte die Beklagte begleiteten Umgang durch. Im Juli 2010 reichte die Beklagte einen Antrag nach § 1666 BGB beim Amtsgericht Bonn ein, welcher abgelehnt wurde.

[4] Der Kläger befindet sich im Insolvenzverfahren.

[5] Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte zwischen dem 1.1.2011 und dem 22.2.2012 keinen begleiteten Umgang durchgeführt habe. Die Beklagte habe von den Boykottabsichten und -handlungen der Kindesmutter gewusst. Seit November 2009 habe sie auch von den zahllosen Strafanzeigen gewusst. Es gebe lediglich eine E-Mail vom 3.8.2012, in welcher die Beklagte die Kindesmutter zur Umgangsdurchführung aufgefordert habe. Hätte die Beklagte ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt, wäre es – so der Kläger – zu einem Umgang gekommen, da die Mutter sich letztlich der Festsetzung weiterer Zwangsgelder gebeugt hätte. Zudem hätte die Beklagte Anträge auf Herausgabe des Kindes beim zuständigen Familiengericht stellen müssen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe als Umgangspflegerin und Ergänzungssorgeberechtigte eine herausgehobene Garantenstellung und Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger und seinem Sohn. Sie habe es entgegen § 1666 BGB und § 325 StGB unterlassen, im Interesse des Kindes den Umgang zu erzwingen. Sie könne sich nicht darauf beziehen, dass die Kindesmutter das Kind nicht zum Umgangszeitpunkt herausgegeben habe, da sie für die Zeit des Umgangs die Sorgeberechtigte sei. Es sei auch unerheblich, ob auch die Kindesmutter mit ursächlich gewesen sei. Er hat weiter die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, wobei sein Umgangsrecht als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt sei. Auch stehe ihm ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 235 StGB zu, weil infolge der unterlassenen Herbeiführung des Umgangs der Tatbestand des § 235 StGB aufgrund der Verletzung der bestehenden Garantenstellung erfüllt sei.

[6] Der Kläger hat beantragt,

[7] die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 27.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

[8] Die Beklagte hat beantragt,

[9] die Klage abzuweisen.

[10] Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei schon unzulässig, weil der Kläger sich nach Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.2.2011 im Insolvenzverfahren befinde. Es fehle zudem an einer schuldhaften Verletzungshandlung. Hierzu hat sie näher vorgetragen. Die Beklagte hat weiter behauptet, dass allein die Kindesmutter die Durchführung der Umgangstermine vereitelt habe, weil sie permanent gegen die Einräumung des Umgangs verstoßen habe. Der nicht durchgeführte Umgang sei durch den Kläger verschuldet. Allein sein Verhalten sei kausal.

[11] Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

[12] Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob der Kläger trotz des Insolvenzverfahrens aktivlegitimiert ist, weil es sich bei dem Umgangsrecht, wie der Kläger meint, um ein höchstpersönliches, nicht übertragbares und damit nicht pfändbares Recht handele. Ein Anspruch ergebe sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere jedenfalls an der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für eine vom Kläger behauptete Rechtsgutsverletzung. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 235, 27 StGB. Der Kläger habe schon zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 235 StGB durch die Mutter nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er habe auch keine Tatsachen vorgetragen, inwieweit die Beklagte einer solchen Kindesentziehung durch die Mutter vorsätzlich Hilfe geleistet haben soll. Allein der Hinweis darauf, dass die Beklagte von den häufigen Umgangsverweigerungen durch die Kindesmutter gewusst habe, genüge hierfür nicht.

[13] Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

[14] Gegen dieses Urteil wendet sich die form- u...

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