Anders als in Verfassungsbeschwerden häufig vorgetragen wird, ist auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein über die Dauer von einem Jahr hinausgehender Umgangsausschluss für einen Elternteil bei konflikthaften Elternbeziehungen verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, dass dieser regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann.[24] Mit der Regelung des § 1696 Abs. 1 BGB besteht jederzeit die Möglichkeit, die Umgangssituation erneut gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Abänderung des Umgangsausschlusses herbeizuführen, wenn entsprechende Änderungsgründe eingetreten sind, sich insbesondere das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind verbessert hat; dies hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich genügen lassen.[25]

[24] BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 25.4.2015 – 1 BvR 3326/14, Rn 27.
[25] EGMR, Hub v. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung v. 22.4.2008, Nr. 1182/05.

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