- Auch nach Erlass des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.4.2013 und unter Geltung des gesetzgeberischen Leitbildes der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt deren Aufhebung etwa dann in Betracht, wenn ein Elternteil wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des anderen (hier: mehrfache Körperverletzung und Vergewaltigung) rechtskräftig verurteilt ist und die entsprechenden Taten nach wie vor in Abrede nimmt (OLG Celle, Beschl. v. 19.5.2014 – 10 UF 91/14, NZFam 2014, 738 m. Anm. Ebert).
- Der nichtsorgeberechtigte Elternteil wird nur von einer Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber dem anderen Elternteil in eigenen Rechten betroffen. Lehnt das Familiengericht die Sorgeentziehung ab, so braucht es nicht darüber zu entscheiden, wer die Sorge zukünftig ausüben soll. Diese ablehnende Entscheidung betrifft das Recht des anderen Elternteils nicht. Mit der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auferlegten Pflicht gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, korrespondiert ein eigenes Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung gegenüber seinen Eltern und auf den Schutz des Staats, notfalls zur Gefahrenabwehr einzugreifen. Bezugspunkt dieser Rechtsbeziehung und damit Gegenstand des nach § 1666 BGB geführten Verfahrens ist die elterliche Sorge und damit ein nach bürgerlichem Recht dem Kind zustehendes Recht. Das Kind ist deshalb in jedem Verfahren nach § 1666 BGB sowohl zu beteiligen als auch zur Beschwerde befugt. Eine Gefahr besteht nicht, wenn eine Schädigung des Kindeswohls zwar zu erwarten oder gar schon eingetreten ist, aber durch Maßnahmen der Eltern abgewendet oder behoben werden kann. Der Tatbestand des § 1666 Abs. 1 BGB ist dann nicht erfüllt. Hoheitliches Eingreifen ist unzulässig (OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.3.2014 – 13 UF 50/14, NZFam 2014, 761 [Leipold]).
- Gegen eine Entscheidung, mit der der bisher allein sorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht teilweise entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen worden ist, steht dem nicht sorgeberechtigten Vater, bei dem das Kind lebt, eine Beschwerdebefugnis nicht zu (KG, Beschl. v. 26.11.2013 – 18 UF 219/13, FamRZ 2014, 1317).
- Umgangssachen stellen Amtsverfahren dar, die nicht allein durch entsprechende Antragsrücknahme oder durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet werden können. Bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs der Beteiligten wird eine Umgangssache erst dann beendet, wenn die gerichtliche Billigung der getroffenen Einigung gem. §§ 86 Abs. 2, 156 Abs. 2 FamFG erteilt wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2014 – 9 WF 27/14, NZFam 2014, 708 [van Els]).
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