Das Einvernehmen steht "nicht stets per se für elterliche Kooperation und nachhaltige Regelung und dient auch nicht stets dem Kindeswohl."[123] Deshalb weist Dettenborn[124] eindringlich darauf hin, dass "der Anteil an Zwang für diese Streitparteien ins Verhältnis gesetzt werden muss zu den Belastungen und Zumutungen für die betroffenen Kinder in einem Trennungs- und Umgangsstreit. Starr fortgesetztes Terminieren von Versuchen, die Streitparteien zu befrieden oder zum Einvernehmen zu befähigen, kann auch belastende und im Extremfall sogar kindeswohlgefährdende Umstände aufrechterhalten. Die Pflichteinigung auf gemeinsame elterliche Sorge oder auf Umgang birgt nicht die höhere Wahrscheinlichkeit dauerhafter Kooperation der Eltern und garantiert auch nicht günstigere Lebensbedingungen für das Kind."

Das Kind muss daher bei dem Einigungsbemühen einbezogen werden. Erst wenn es selbst die Möglichkeit erhält, angehört zu werden und seine eigene Meinung kundzutun, besteht die Gewähr, dass die zu treffende Regelung auch in seinem Sinne ist.[125]

Autor: Dr. Harald Vogel , weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg a.D.

FF 10/2014, S. 399 - 408

[123] Ivanits, Die Stellung des Kindes in auf Einvernehmen zielenden gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren in Kindschaftssachen, 2012, S. 174.
[124] Kindeswohl und Kindeswille, 4. Aufl. 2014, S. 135.
[125] Ivanits (Fn 123), S. 174.

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