Die bis zum Zeitpunkt der Überprüfung eingetretene Änderung der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO führt nur auf Antrag zu einer – für den Antragsteller günstigeren – Entscheidung, und auch nur dann, wenn dadurch keine Monatsrate zu zahlen ist (§ 120a Abs. 1 S. 2 ZPO n.F.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge