Die bis zum Zeitpunkt der Überprüfung eingetretene Änderung der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO führt nur auf Antrag zu einer – für den Antragsteller günstigeren – Entscheidung, und auch nur dann, wenn dadurch keine Monatsrate zu zahlen ist (§ 120a Abs. 1 S. 2 ZPO n.F.).
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