Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht (OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2014 – 13 WF 22/14, MDR 2014, 838 = FamRZ 2014, 1386).

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