Das Abstammungsrecht betrifft die Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern. Diese vermittelt zugleich die Verwandtschaft. Grundsätzlich geht das BGB von der natürlichen Abstammung, d.h. der genetisch-biologischen Herkunft aus. Ein Kind soll grundsätzlich dem Mann und der Frau zugeordnet werden, aus deren Keimzellen sich das Leben gebildet hat.[1] Allerdings bedarf die Zuordnung eines Kindes einer leicht feststellbaren Rechtsgrundlage.[2] Der Gesetzgeber knüpft deshalb an solche Umstände an, die erfahrungsgemäß einen Schluss auf die natürliche Abstammung zulassen. Sowohl die Ehe mit der Mutter als auch die Anerkennung der Vaterschaft führen deshalb zur rechtlichen Zuordnung des Kindes zu seinem Vater (§ 1592 Nr. 1 u. 2 BGB). Damit können genetisch-biologische Herkunft und rechtliche Zuordnung auseinanderfallen. Entscheidend für die Frage, wer die Elternrechte und -pflichten ausübt und zu erfüllen hat, ist allein die rechtliche Zuordnung.[3]

Das Auseinanderfallen von genetisch-biologischer und rechtlicher Elternschaft macht Korrekturmöglichkeiten erforderlich. Hierzu dient zunächst die Anfechtung der Vaterschaft durch Antrag beim Familiengericht. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht dem Kind ein Recht auf Kenntnis seiner wirklichen genetischen Herkunft zuerkannt.[4] Später wurde dies auch auf das Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammungsverhältnisse eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes erweitert.[5] In diesem Verfahren wird die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater geklärt, ohne dass zuvor die Vaterschaft angefochten werden muss (§ 1598a BGB). Die Ansprüche auf Abstammungsklärung bestehen jedoch nur zugunsten des rechtlichen Vaters gegenüber Mutter und Kind, der Mutter gegenüber dem rechtlichen Vater und Kind, und des Kindes gegenüber dem rechtlichen Vater und der Mutter. Nicht unter den Klärungsberechtigten findet sich dagegen der eventuelle leibliche Vater. Der BGH[6] und das Bundesverfassungsgericht[7] haben dies mit dem im Regelfall zu vermutenden Interesse des Kindes am Erhalt seines Status und der Abwehr von Störungen seiner fortbestehenden oder zumindest für längere Zeit vorhanden gewesenen sozial-familiären Beziehungen gerechtfertigt. Der Wunsch des biologischen Vaters, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und dem Kind erst entstehen zu lassen, verdient diesen Schutz zumindest nicht in gleichem Maße. Träger des Elternrechts kann nur einer der beiden Väter sein. Hat der rechtliche Vater die Elternverantwortung übernommen, verliert er sein Elternrecht nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater herausstellt. Zwar steht, ebenso wie der rechtliche Vater, der Elternverantwortung übernimmt,[8] auch der leibliche, nicht rechtliche Vater eines Kindes unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Er wird allerdings dadurch nicht automatisch zum Träger des Familienrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Sein Interesse kollidiert mit dem Interesse des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Schutz der bestehenden Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber kann dem Interesse am Erhalt des bestehenden sozialen Familienverbands den Vorrang einräumen und demgemäß dem leiblichen Vater in solchen Fällen das Recht auf Feststellung der Vaterschaft verweigern.[9] Dieser hat den Schutz der gelebten sozialen Familie in der Abwägung generalisierend vorweggenommen.

Der Europäische Gerichtshof ist dieser Argumentation im Zusammenhang mit dem Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters gefolgt, wenn der rechtliche Vater des Kindes in einer sozial-familiären Beziehung mit Mutter und Kind lebt. In diesem Fall gibt das Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. Privatlebens (Art. 8 EMRK) dem biologischen Vater kein Recht auf Anfechtung. Allein die bloße biologische Abstammung begründet noch kein Familienleben.[10] Ein beabsichtigtes Familienleben kann jedoch ausnahmsweise unter Art. 8 EMRK fallen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die Beziehung zur Mutter kurzfristig oder rein sexueller Natur war. Gleiches gilt, wenn der biologische Vater das Kind nie gesehen hat und deshalb zu ihm keine persönliche Beziehung besteht. Auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist auf gesetzlicher Grundlage möglich, wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und der Eingriff verhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang ist das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung.[11] Entscheidend ist, dass in diesen Fällen die Interessen des Kindeswohls im Einzelfall schwerer wiegen können als die Interessen der Eltern.[12]

[1] S. nur Schwab, Familienrecht, 19. Aufl. 2011, Rn 516.
[2] Zutreffend Dethloff, Familienrecht, 30. Aufl. 2012, § 10 Rn 1.
[3] Vgl. Seidel, FPR 2005, 181, 182.
[4] BVerfG, Urt. v. 31.1.1989 – 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256 = NJW 1989, 891; BVerfG, Beschl. v. 26.4.1994 – 1 BvR 1299/89 u.a., BVerfGE 90, 263 = FamRZ 1994, 881 u. BVerfG, Beschl. v. 6.5.1997 – 1 BvR 409/90, BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869.
[5] BVerfG, Urt. v. 13.2.2007 – 1 BvR 421/05, BVerfGE 117, 202 = FF 2007, 96...

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