Seit dem Urteil vom 17.7.2002[1] ist die Entwicklung der Lebenspartnerschaft maßgeblich durch die Rechtsprechung des BVerfG vorangetrieben worden. Stand am Anfang die Frage ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, so forderte das Gericht in den Entscheidungen vom 7.7.2009[2] und 21.7.2010,[3] dass Privilegien, die zuvor nur Ehepaaren vorbehalten waren, auch Lebenspartnern eingeräumt wurden. Mit den Entscheidungen vom 19.6.2012 – 2 BvR 1379/09 – und vom 18.7.2012 – 1 BvL 16/11 – hat das BVerfG die Angleichung von Ehe und Lebenspartnerschaft mit zwei weiteren Beschlüssen, die ebenfalls im Sommer ergingen, konsequent fortgesetzt. Als nächstes sind Entscheidungen über das Ehegattensplitting und die Fremdkindadoption zu erwarten. Es ist möglich, dass am Ende der Entwicklung die Erstreckung des Schutzes von Art. 6 Abs. 1 GG auf Lebenspartnerschaft und Ehe gleichermaßen stehen wird.

[1] BVerfGE 105, 313.
[2] BVerfGE 124, 199.
[3] BVerfGE 126, 400.

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