GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

1. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten.

2. Haben die Eltern die gerichtlich festgelegte beziehungsweise bestätigte Umgangsregelung mit den Kindern und deren Betreuung im Sinne eines sog. Wechselmodells zur Zufriedenheit der Beteiligten praktiziert und wollen die Kinder die Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beibehalten, so kommt der Tatsache einer jedenfalls beim Umgang funktionierenden Kooperation der Eltern im Interesse der Kinder bei der Entscheidung über die elterliche Sorge Bedeutung zu.

3. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl. Bedeutung und Tragweite des mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Elternrechts werden verkannt, wenn die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge damit begründet wird, das Konfliktpotential aus der Elternbeziehung herauszunehmen und der Dominanz des Vaters in der Elternbeziehung durch Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter ein rechtliches Gegengewicht gegenüberzustellen.

(Leitsätze der Redaktion)

BVerfG, Beschl. v. 30.6.2009 – 1 BvR 1868/08 (OLG Brandenburg)

1 Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der Alleinsorge für die am 12.7.2000 und am 17.5.2002 geborenen Söhne auf die Kindesmutter.

1. Die Kinder sind aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Eltern in der gleichen Straße in B. Der Beschwerdeführer ist selbständig. Die Kindesmutter ist im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen bei einem Rundfunksender in B. tätig. Die Kinder verfügen bei beiden Elternteilen über ein Kinderzimmer mit entsprechender Ausstattung. Vor dem AG Brandenburg an der Havel wurde zwischen den Eltern am 7.3.2006 eine befristete Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Kinder abwechselnd von montags bis sonntags bei jeweils einem Elternteil wohnen.

Mit Beschl. v. 10.10.2006 regelte das AG den Umgang einstweilig dahingehend, dass die Kinder Donnerstagabend von der Kindesmutter beim Beschwerdeführer abgeholt werden, bei ihr das Wochenende verbringen und montags früh zur Schule beziehungsweise in den Kindergarten gebracht werden, von wo sie der Beschwerdeführer abholt, der die Kinder wiederum bis Donnerstagabend 19.00 Uhr bei sich behält.

Sowohl die vergleichsweise als auch die amtsgerichtliche Umgangsregelung wurde von den Eltern in der Folgezeit umgesetzt.

Den Antrag der Kindesmutter, die elterliche Sorge, jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf sie allein zu übertragen, wies das AG mit Beschluss v. 21.6.2007 – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – zurück und regelte den Umgang der Kindesmutter und des Beschwerdeführers mit den Kindern insoweit, als die Kinder von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag früh bei der Kindesmutter und die Zeit bis einschließlich Donnerstag 18.00 Uhr beim Beschwerdeführer sind. Darüber hinaus berechtigte es den Beschwerdeführer, jedes 4. Wochenende mit den Kindern zu verbringen, und traf eine Ferien- und Feiertagsregelung. Das Gericht sei – unter teilweiser Berücksichtigung des Gutachtens – nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung – auch nur von Teilbereichen – der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entsprechen würde. Die Eltern seien trotz Abstimmungsschwierigkeiten und Konflikten dennoch im Ergebnis zu tragfähigen Absprachen über Belange der Kinder gekommen. Dies zeige sich in den grundsätzlichen Entscheidungen über die Frage, ob die Kinder Fußball oder ein Musikinstrument spielten oder die Entscheidung über die Schule, die eines der Kinder besuchen solle. Diese Fragen hätten zur Zufriedenheit beider Eltern gelöst werden können. Auch hätten die Eltern im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung einvernehmlich eine Ferienregelung treffen können. Die Neigungen der Kinder gingen eindeutig in die Richtung, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten. Das praktizierte Wechselmodell entspreche dem Willen der Kinder. Tragfähige Gründe, warum der Kindesmutter das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden solle, ergäben sich nicht aus dem Gutachten. Der Beschwerdeführer habe über Jahre einen erheblichen Anteil an der Betreuung der Kinder übernommen. Eine Reduktion seiner Betreuung und Erziehung sei auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt. Seine von der Kindesmutter problematisierten Verhaltensweisen gegenüber den Kindern seien nicht durch eine Sorgerechtsregelung zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund folge das Gericht nicht der Würdigung der Sachverständigen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Wieso die Kindesmutter ve...

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