1. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten.

2. Haben die Eltern die gerichtlich festgelegte beziehungsweise bestätigte Umgangsregelung mit den Kindern und deren Betreuung im Sinne eines sog. Wechselmodells zur Zufriedenheit der Beteiligten praktiziert und wollen die Kinder die Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beibehalten, so kommt der Tatsache einer jedenfalls beim Umgang funktionierenden Kooperation der Eltern im Interesse der Kinder bei der Entscheidung über die elterliche Sorge Bedeutung zu.

3. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl. Bedeutung und Tragweite des mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Elternrechts werden verkannt, wenn die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge damit begründet wird, das Konfliktpotential aus der Elternbeziehung herauszunehmen und der Dominanz des Vaters in der Elternbeziehung durch Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter ein rechtliches Gegengewicht gegenüberzustellen.

(Leitsätze der Redaktion)

BVerfG, Beschl. v. 30.6.2009 – 1 BvR 1868/08 (OLG Brandenburg)

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