1. Auch vor Rechtskraft der Scheidung ist eine Teilungsversteigerung des Familienheims möglich. Sie ist insbesondere nicht gem. §§ 242, 1353 Abs. 1 S. 2 BGB generell gehindert.

2. In einem solchen Fall ist vielmehr eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Fehlen beiderseitige triftige Gründe, hat die Teilungsversteigerung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu unterbleiben. Dies folgt aus der Pflicht zur ehelichen Rücksichtnahme.

3. Die Rechtsbeschwerde zur Frage, ob bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine Teilungsversteigerung der Ehewohnung stets unzulässig sei, wird zugelassen.

(LS des Einsenders)

OLG Dresden, Beschl. v. 4.11.2021 – 23 UF 259/21 (AG Chemnitz)

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