BGH, Beschl. v. 1.6.2022 – XII ZB 54/22

Der Einstieg in eine Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG ist nur dann eröffnet, wenn durch sie für eine bereits bestehende Anwartschaft eine Wartezeit erfüllt wird. Das ist nicht der Fall, wenn sich das nach der Abänderung bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich speist.

BGH, Beschl. v. 22.6.2022 – XII ZB 584/18

Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt (Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG), sind insoweit unwirksam, als sie dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch in solchen Fällen entgegengehalten werden sollen, in denen der verstorbene ausgleichspflichtige Ehegatte keine versorgungsberechtigte Witwe oder keinen versorgungsberechtigten Witwer hinterlassen hat und der Versorgungsträger des Schutzes von § 30 VersAusglG nicht bedarf.

OLG Celle, Beschl. v. 25.7.2022 – 21 UF 147/21

1. Bei einer privaten Rentenversicherung eines Ehegatten als Versicherungsnehmer, die auf das Leben des anderen Ehegatten als versicherter Person abgeschlossen wurde, handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht des Versicherungsnehmers. Denn für die Zuordnung der Anrechte aus dem Versicherungsvertrag kommt es entscheidend auf das Bezugsrecht an. Dieses steht dem Versicherungsnehmer zu, solange das Bezugsrecht nicht einem Dritten unwiderruflich zugewiesen wurde (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1798).

2. Der Zuordnung des Anrechts steht nicht entgegen, dass der Rentenbeginn für den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Regelaltersgrenze, sondern auf einen späteren Termin (hier 8 Jahre danach) nach dem Renteneintritt der versicherten Person bestimmt wurde.

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