Parallel wurde ein einstweiliges Anordnungsverfahren in Gang gesetzt, das sich gegen die Tochter des Ehemannes aus 1. Ehe richtete, weil diese inzwischen Eigentümerin des Hausgrundstückes geworden war

Das einstweilige Anordnungsverfahren war darauf gerichtet, ein Veräußerungsverbot zu Lasten der Antragsgegnerin, der Tochter des Ehemannes zu erwirken und dies im Grundbuch beim Amtsgericht Monschau einzutragen.

Die Tochter des Ehemannes hatte auch eingeräumt, dass am 7.5.2020 ein notarieller Kaufvertrag mit einer Erwerberin abgeschlossen wurde.

In dem Termin am 29.5.2020 vor dem Amtsgericht – Familiengericht Aachen konnte ein Vergleich zwischen den Beteiligten herbeigeführt werden, wobei die Hälfte des bereits fest vorgesehenen Kaufpreises (190.000,00 EUR) in Höhe von 95.000,00 EUR zugunsten der Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Aachen zur Sicherung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche hinterlegt wurde.

Aufgrund des Vergleichs musste eine dingliche Sicherung (Veräußerungsverbot) nicht mehr erfolgen.

Die Kosten des Verfahrens auf einstweilige Anordnung wurden der Tochter des Ehemanns auferlegt.

Der Antrag war darauf gestützt, dass der andere Ehegatte, also in diesem Fall die Ehefrau, durch § 1365 BGB im Fall des Scheiterns der Ehe vor der Gefährdung ihrer Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes geschützt werden soll.[2]

Die einstweilige Anordnung war das Mittel der Wahl, um das Veräußerungsverbot gegen die Tochter durchzusetzen.[3] Der andere Ehegatte kann durch einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1, 2 Satz 2 FamFG beim Familiengericht ein Veräußerungsverbot erwirken, das im Grundbuch eingetragen werden kann, insbesondere im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den § 1365 BGB.[4]

Ob und inwieweit die beteiligten Notare das Haus als den einzigen wertvollen Vermögenswert der Eheleute bedacht haben, darf bezweifelt werden.

[2] § 1365 BGB erhält ein absolutes Verfügungsverbot in Ziffer 2, Palandt/Brudermüller, 79. Aufl. 2020, § 1365 Rn 1.
[3] MüKo-FamR/Koch, 8. Aufl. 2019, § 1365 Rn 9.
[4] Vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015 Rn 54.

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