Die Herausforderung der gleichgeschlechtlichen Ehe und die Entwicklung der Reproduktionsmedizin, so Schwackenberg, machen eine Anpassung des Abstammungsrechts erforderlich. Wenn ein Kind mit der Spende aus einer Samenbank gezeugt wurde, kann die Mutter den Spender nicht als Vater feststellen lassen. Wenn es keinen "Wunschvater" gibt, der die Vaterschaft anerkennt oder mit der Mutter verheiratet ist, besteht die Gefahr, dass das Kind vaterlos bleibt. Auch bei der gleichgeschlechtlichen Ehe oder Partnerschaft von zwei Frauen besteht die Gefahr, dass für ein Kind, das mit einer Spende aus der Samenbank gezeugt wurde, nur ein Elternteil verantwortlich sein kann, weil nach bisherigem Recht die Ehefrau der Mutter nicht automatisch die rechtliche Elternstelle einnimmt. Die nicht verheiratete Partnerin der Mutter hat keine Möglichkeit, die Elternschaft anzuerkennen. Wolfgang Schwackenberg schlug vor, dass in Zukunft die Eheschließung und auch die Anerkenntnis die zweite Elternstelle vermitteln sollen, wie es bislang schon bei Mutter und Vater geregelt ist. Begrifflich sollte die Elternschaft in einer Norm geregelt, also nicht mehr zwischen Mutter- und Vaterschaft unterschieden werden. Dann gäbe es auch keine sprachlichen Schwierigkeiten wie "Co-Mutter" oder "Mitmutter". Sowohl das Kammergericht als auch das Oberlandesgericht Celle haben unlängst dem Bundesverfassungsgericht Verfahren zu diesen Rechtsfragen zur Prüfung vorgelegt. Aber vielleicht, so resümierte Eva Becker, werde es dem Gesetzgeber doch noch gelingen, den Karlsruher Richtern mit einer Reform zuvorzukommen.

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