Gründe: I. [1] Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren. Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn des Antragsgegners und begehrt im vereinfachten Unterhaltsverfahren Unterhalt für die Zeit ab 1.6.2016.

[2] Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9.11.2020 hat der Antragsgegner vorgetragen, er sei dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und beziehe Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 802,56 EUR. Bezüglich des Rückstandes berufe er sich auf Verjährung und Verwirkung. Er habe nicht mehr mit der Festsetzung des Unterhalts rechnen müssen.

[3] Das Familiengericht hat mit am 9.12.2020 erlassenen Beschluss den zu zahlenden Unterhalt antragsgemäß festgesetzt.

[4] Der Antragsgegner hat gegen den, ihm am 18.12.2020 zugestellten, Beschl. v. 9.12.2020 mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.12.2020, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 18.3.2021 begründet wurde.

[5] Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, seine Leistungsfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Er sei arbeitsunfähig erkrankt und habe dies durch entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ergebe sich aus den vorgelegten Kontoauszügen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Vorlage eines Arbeitslosengeldbescheides zum Nachweis des Einkommens bestehe nicht.

[6] Die in der Jahren 2016, 2017, 2018 und bis Oktober 2019 entstandenen Unterhaltsansprüche des Antragstellers seien verwirkt. Das Familiengericht habe sich mit der Frage der Verwirkung nicht auseinandergesetzt und zudem die Rückstände unzutreffend berechnet.

[7] Der Antragsgegner beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

[8] Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Er vertritt die Ansicht, seine Ansprüche seien weder verwirkt noch verjährt.

[9] Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern sei die Verjährung von Ansprüchen nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt.

[10] Das Zeitmoment der Verwirkung sei zwar erfüllt, da seine Mutter in der Vergangenheit nicht tätig geworden sei. Der Antragsgegner habe sich jedoch nicht darauf einrichten dürften, dass er, der Antragsteller, sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Seine Mutter habe den Antragsgegner spätestens ab dem Jahr 2016 mehrfach aufgefordert, Kindesunterhalt zu zahlen. Der Antragsgegner habe jedoch stets im Gegenzug sein Umgangsrecht eingefordert. Deshalb habe seine Mutter den Umgang zugelassen und gedroht, zum Jugendamt zu gehen, falls der Antragsgegner keinen Kindesunterhalt zahle. Für den Antragsgegner sei daher erkennbar gewesen, dass eine solche Forderung auf ihn zukomme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mutter des Antragstellers seit 10.4.2015 für ihn Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beziehe und in der Zeit vom 1.6.2016 bis 31.10.2019 Leistungen nach SGBII bezogen habe. Infolge des Anspruchsübergangs sei zur Prüfung einer Verwirkung nicht mehr auf das Verhalten seiner Mutter abzustellen.

[11] Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

II. [12] 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff, 256 FamFG zulässig, insbesondere statthaft, weil der Antragsgegner eine zulässige Einwendung gemäß § 252 Abs. 2 FamFG geltend macht.

[13] Mit der Beschwerde können gemäß § 256 S. 1 FamFG nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen gemäß § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern diese nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden.

[14] a) Gemäß § 252 Abs. 2 FamFG sind Einwendungen, die nicht die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens betreffen, nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

[15] Von der Regelung des § 252 Abs. 2 FamFG werden alle Einwendungen zu Grund, Zeitraum und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfasst. Hierzu zählt auch der von dem Antragsgegner erhobene Einwand der Verwirkung (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 252 FamFG Rn.15; Macco in: MüKo-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 252 FamFG Rn 10).

[16] Der Antragsgegner hat die Einwendung der Verwirkung auch in zulässiger Weise erhoben. Nachdem er seine Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang bestreitet, reicht hierzu seine (konkludente) Erklärung aus, keinen Unterhalt zu schulden (vgl. Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 252 FamFG Rn 7; Bömelburg a.a.O. Rn 23; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1414 f). Der Antragsgegner hat seine Ansicht, keinen rückständigen (und laufenden) Unterhalt zahlen zu müssen, ausreichend zum Ausdruck gebracht.

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