Lange Zeit war umstritten, welche Gebühren der Anwalt aus der Landeskasse erhält, wenn er für den Mehrwert eines Vergleichs beigeordnet wurde. Während der Gesetzgeber die Streitfrage für das Scheidungsverbundverfahren in § 48 Abs. 3 RVG bereits mit dem Zweiten KostRMoG dahingehend geklärt hatte, dass der Anwalt alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Gebühren erhält, fehlte eine entsprechende Regelung für sonstige Fälle des Mehrwertvergleichs. Diese Lücke hat der Gesetzgeber jetzt geschlossen und in § 48 Abs. 1 S. 2 RVG klargestellt, dass in allen Fällen, in denen der Anwalt für den Mehrwert eines Vergleichs beigeordnet wird, alle Gebühren aus der Landeskasse zu zahlen sind. Der Gesetzgeber hat damit faktisch die jüngste Rechtsprechung des BGH[3] gesetzlich verankert.

 

Beispiel 4: In einem isolierten Verfahren auf Zugewinnausgleich i.H.v. 10.000 EUR war der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr Anwalt beigeordnet worden. Im Termin wurde ein Vergleich über den anhängigen Unterhalt geschlossen sowie über streitige nicht anhängige Unterhaltsrückstände i.H.v. 4.800 EUR. Die Bewilligung und Beiordnung wurden sodann auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt.

Nach Auffassung einiger Gerichte[4] sollte sich die Beiordnung nur auf die 1,5-Einigungsgebühr erstrecken, nicht aber auch auf die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr. Nach immer schon zutreffender Auffassung, die der BGH in der vorgenannten Entscheidung bestätigt hat, steht dem Anwalt auch die Verfahrensdifferenzgebühr der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG zu sowie die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert. Dies hat der Gesetzgeber jetzt im neuen § 48 Abs. 1 RVG gesetzlich verankert. Danach erhält der Anwalt aus der Landeskasse folgende Vergütung:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 10.000 EUR) 440,70 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 4.800 EUR) 227,20 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 14.800 EUR   479,70 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 14.800 EUR)   442,80 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 10.000 EUR) 354,00 EUR  
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 4.800 EUR)[5] 426,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 14.600 EUR   553,50 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.496,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   284,24 EUR
  Gesamt   1.780,24 EUR
[3] NJW 2018, 1679 = NZFam 2018, 361, bespr. v. N. Schneider.
[5] Zur Höhe der Einigungsgebühr s.u. 2.

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