Etwas überraschend hat der BGH[1] mit dem o.g. Vorlagebeschluss dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Verfassung es gebiete, unter bestimmten Voraussetzungen dem als Erwachsenen Adoptierten die Möglichkeit zu geben, allein den bisherigen Geburtsnamen fortzuführen.
Der nachfolgende Beitrag zeigt die Probleme bei der Anfechtung einer im Adoptionsbeschluss enthaltenen oder unterbliebenen namensrechtlichen Regelung auf und setzt sich kritisch mit dem Vorlagebeschluss auseinander.
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