Mit dem weit gefassten Begriff der Unterhaltssachen in § 231 Abs. 1 FamFG und der Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen und familiengerichtlichen Zuständigkeit hat sich das OLG Dresden befasst. In dem Verfahren nahm der Vater seine 2007, 2009 und 2010 geborenen Kinder auf Zustimmung zur Löschung von Reallasten in Anspruch, nach deren Inhalt der jeweilige Grundstückseigentümer – auch persönlich – verpflichtet sein sollte, den Kindern. seit dem 1.11.2013 zu Händen ihrer Mutter monatlich Unterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhaltsbetrags nach § 1612a BGB und § 36 Nr. 4 EGZPO in der jeweiligen Altersstufe unter Abzug des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Das OLG sah die Zuständigkeit des Familiengerichts als gegeben an. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG seien auch solche, deren Streitgegenstand materiell-rechtlich oder verfahrensrechtlich mit den in § 231 Abs. 1 FamFG genannten Unterhaltsansprüchen zusammenhingen. Verfahren, die ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Verwandten haben, seien vom Gesetzgeber den Familiengerichten zugewiesen worden.[13]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge