Mit dem Verhältnis von der Unterhaltsbemessung nach der Quotenmethode zur konkreten Bedarfsbemessung hat sich der BGH erneut befasst.

Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese richten sich wiederum nach dem verfügbaren Familieneinkommen. Die Praxis ermittelt den Unterhalt bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten. Dem liegt die Vermutung zugrunde, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) wird das Einkommen im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.[47]

Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt indes die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Unterhalt ist aber allein dazu bestimmt, den laufenden Lebensbedarf abzudecken. Der Unterhaltsberechtigte hat in solchen Fällen auf geeignete Weise vorzutragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret vorträgt.

Auch bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode ermitteln. Denn von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens kann ausgegangen werden, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Für das darüber hinausgehende Familieneinkommen hat der Unterhaltsberechtigte dann, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen. Wenn der Unterhaltspflichtige dem substanziiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken.

Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für Konsumzwecke der beiden Eheleute zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist. Zur Beurteilung, ob die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung überschritten ist, sind daher die Einkünfte der Eheleute vorab um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen zu bereinigen. Der als Einkommensbruchteil berechnete so genannte Erwerbsanreiz gehört hingegen zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Maßgebend sind also die für die Bemessung des Ehegattenunterhalts relevanten Einkünfte.[48]

[47] BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, NJW 2018, 468 m. Anm. Born = FamRZ 2018, 260 Rn 16 m. Anm. Seiler = FF 2018, 107 m. Anm. Graba.
[48] BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19, NJW 2019, 3570 = FamRZ 2020, 21 m. Anm. Lies-Benachib = FF 2019, 495 m. Anm. Grandel, FF 2010, 78.

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