Im Rahmen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnwertes grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen; ein anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Immobilie veräußern will und ihm deswegen eine Vermietung nicht zugemutet werden kann.[22] Davon ist auch das OLG Frankfurt ausgegangen.[23] Es hat sich sodann auch der Rechtsprechung des BGH zum Abzug von Zins- und Tilgungsleistungen angeschlossen, die dieser zum Elternunterhalt entwickelt hat. Der BGH hat zum Elternunterhalt entschieden,[24] dass neben den Zinsen die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abziehbar sind, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil kann – bei einer entsprechenden Vorsorgelücke – im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen angerechnet werden. Dies gilt auch beim Kindesunterhalt, solange und soweit der Mindestkindesunterhalt des minderjährigen Kindes gedeckt ist.

[24] BGH, Beschl. v.18.1.2017 – XII ZB 118/16, NJW 2017, 1169 m. Anm. Reinken = FamRZ 2017, 1506 m. Anm. Hauß = FF 2017, 321 m. Anm. Engels.

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