Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt beruht auf der Verwandtschaft in gerader Linie nach § 1601 BGB. Deshalb besteht auch Verfahrensgegenstandsidentität zwischen dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen und des volljährigen Kindes. Das Hineinwachsen des Kindes in die Volljährigkeit bereitet in der Praxis Probleme. Den Unterhalt für das minderjährige macht der Obhutselternteil nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB im Namen des Kindes geltend; das minderjährige Kind ist Beteiligter und Titelgläubiger, es kann also auch ohne Titelumschreibung nach Eintritt in die Volljährigkeit vollstrecken. Im Fall der Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB handelt der Obhutselternteil im eigenen Namen; er ist Beteiligter und Titelgläubiger. Das volljährige Kind muss den Titel erst umschreiben lassen, um daraus vollstrecken zu können. Bis zu einer Titelumschreibung auf das Kind kann der Elternteil aus einem von ihm aufgrund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung (grundsätzlich) betreiben. Die Vollstreckungsbefugnis des durch den Titel legitimierten Elternteils bleibt auch dann erhalten, wenn die Verfahrensstandschaft lediglich durch Rechtskraft der Scheidung endet. Sind die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft indes mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (oder aufgrund von Veränderungen in den Obhutsverhältnissen des Kindes) entfallen, kann der Titelschuldner den Wegfall der Vollstreckungsbefugnis mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden. Dies gilt für die Vollstreckung wegen eines laufenden Unterhalts sowie wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes.[11] Einen Kostenausgleich wird sich der Obhutselternteil für seine Baraufwendungen, die er wegen der unterbliebenen Unterzahlungszahlungen hatte, möglicherweise über einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verschaffen können.

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