Die Darlegungs- und Beweislast bei Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater war Gegenstand einer Entscheidung des BGH.[31] Das OLG Celle hat sich nach dieser Entscheidung erneut mit diesem Problemkreis befasst.[32] Das OLG lehnt es ab, die monatlich geschuldeten Unterhaltsbeträge zu indexieren. Eine Verbindlichkeit, die auf Zahlung eines bestimmten Betrags gerichtet sei, verpflichte den Schuldner dieser Geldschuld, dem Gläubiger den Nennbetrag der Schuld zu verschaffen. Eine Geldschuld, auch wenn sie aus einem länger zurückliegenden Ereignis heraus geschuldet werde, sei grundsätzlich nicht durch eine Indexierung an die aktuellen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse anzupassen. Es nimmt ferner zu § 1613 Abs. 3 BGB Stellung. Danach kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Unterhaltsverpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde, wobei die unterschiedlichen Möglichkeiten in einem Stufenverhältnis stehen. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass die Inanspruchnahme in Höhe des Mindestunterhalts für einen Zeitraum von rund 17 Jahren (1975-1992) mehr als 23 Jahre nach der letzten Unterhaltszahlung für den Renteneinkünfte beziehenden unterhaltspflichtigen Vater eine unbillige Härte darstelle, die es rechtfertige, den Unterhaltsanspruch auf etwa die Hälfte des rechnerischen Mindestunterhalts zu reduzieren. Für die Gesamtabwägung komme es maßgeblich darauf an, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitraum der rechtliche Vater mit einer Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt rechnen musste. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Scheinvater mehr als die Hälfte des Unterhaltszeitraums mit dem unterhaltsberechtigten Kind und der Kindesmutter in familiärer Gemeinschaft zusammengelebt habe.

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