In einem vom KG entschiedenen Fall ging es um ein Abänderungsverfahren, in dem die minderjährige Tochter von ihrem Vater Unterhalt oberhalb der Tabellensätze der DT geltend machen wollte. Im Verfahren begehrte sie u.a. auch Auskunft zu dessen Einkommen. Der Vater erklärte, "wirtschaftlich absolut in der Lage [zu sein], alle berechtigten Kindesunterhaltsansprüche (…) zu leisten". Das KG gab dem Auskunftsbegehren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH[16] statt. Selbst wenn der Vater mit dieser Erklärung bekundet haben sollte, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, sei er zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Dies gelte auch zum Kindesunterhalt.[17]

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