Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe- und Familienstreitsachen einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Um die Anforderungen an den zu stellenden Sachantrag war in einem Fall zu befinden, in dem eine Ehefrau von ihrem getrenntlebenden Ehemann die Erstattung eines Nachteils aus dem begrenzten Steuersplitting verlangte. Wegen unterbliebener Vorlage von Steuerbescheiden blieb der Antrag zunächst erfolglos. Dies geschah jedoch in der Beschwerdeinstanz verbunden mit erläuternden Ausführungen, jedoch ohne – förmlichen – Sachantrag in der Beschwerdebegründung. Deswegen wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dies bewertete der BGH anders: Eine Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache muss keinen ausdrücklichen, bestimmten Sachantrag enthalten. Es genüge, dass die Zielrichtung des Antrags der Begründung hinreichend deutlich entnommen werden könne. Es sei offenkundig, dass die Ehefrau ihre Ansprüche unverändert habe weiterverfolgen wollen, auch wenn die nachgereichten Unterlagen sogar einen höheren Nachteil als beantragt ausgewiesen hätten.[10]

[10] BGH, Beschl. v. 13.5.2020 – XII ZB 361/19, BeckRS 2020, 13606; zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung BGH, Beschl. v. 5.12.2018 – XII ZB 418/18, NJW-RR 2019, 196 = FamRZ 2019, 378 = FF 2019, 112.

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