Die Rechtswirkungen einer Titulierung von Kindesunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind vielfach nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Handelt es sich um eine gegenüber dem Ehegatten eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt oder wird dem Kind von den vertragsschließenden Eltern als Folge eines echten Vertrages zugunsten Dritter nach § 328 BGB ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt? Dazu muss auf den Vertragstext abgestellt werden. Das minderjährige Kind, vertreten durch den Obhut gewährenden Elternteil, ist berechtigt, eine Abänderung der in der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung seiner Eltern enthaltenen Regelung zum Kindesunterhalt zu verlangen, wenn ihm in der Urkunde ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde. Die Einräumung eines eigenen Forderungsrechts kann angenommen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil sich ausdrücklich auch gegenüber dem Kind der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat und vereinbart wurde, dass dem Kind jederzeit eine eigene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann.[9]

[9] KG, Beschl. v. 26.6.2019 – 13 UF 89/17, NJW-RR 2019, 1281 = FamRZ 2020, 422 nur LS = NZFam 2019, 718 m. Anm. Graba.

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