Die Ausweitung des Adoptionsrechts führt zu einer Erweiterung des gesetzlichen Erbrechts einschließlich des Pflichtteilsrechts der Verwandten, da die Verwandtschaft auch durch eine Adoption begründet wird. Es ist noch im Einzelnen zu prüfen, in welchem Umfange die Auswirkungen des Adoptionsrechts auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht einzuschränken sind. Es könnte daran gedacht werden, das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des adoptierenden Partners auszuschließen, wenn das Adoptivkind vorverstirbt, um einem Missbrauch des Adoptionsrechts bei einem vermögenden Adoptivkind vorzubeugen. Diese Regelung entsprach dem Adoptionsrecht in der Fassung vor 1977.

DAV-Stellungnahme Nr.: 26/2019, Berlin, im Juli 2019

FF 9/2019, S. 344 - 345

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