Die Entscheidung des BVerfG ist zum Recht der Minderjährigenadoption ergangen. Im Recht der Volljährigenadoption sind nur geringfügige Anpassungen notwendig, da nach § 1770 Abs. 2 BGB die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen bleiben. § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. c BGB sollte dahingehend geändert werden, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten, wenn:

Zitat

§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

[…]

c) der Annehmende das Kind seines Partners Ehegatten annimmt

[…].

Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

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