Der DAV steht dem Vorhaben des BMJV, die bislang in der befristeten Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO verortete Regelung, wonach für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zum BGH in Zivilsachen ein Beschwerdewert von mehr als 20.000 EUR erforderlich ist, dauerhaft in § 544 ZPO festzuschreiben, kritisch gegenüber.

Die befristete Übergangsvorschrift besteht bereits seit dem Jahr 2002 und wurde seither wiederholt unter Berufung auf die Gesamtbelastung des BGH verlängert. Der DAV ist der Ansicht, dass einer drohenden Überlastung des BGH angesichts der Bedeutung der Revision (insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung) in anderer Weise begegnet werden sollte als durch die Festschreibung einer dauerhaften Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in der hier vorgesehenen Höhe.

Wenngleich der DAV es nicht begrüßt, dass die als Übergangsvorschrift vorgesehene Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO fortwährend verlängert wird, so stellt diese Gestaltung doch zumindest sicher, dass die Erforderlichkeit der Wertgrenze laufend überprüft wird und nur so lange aufrechterhalten bleibt, wie dies vor dem Hintergrund der Belastungssituation des BGH tatsächlich erforderlich ist. Eine dauerhafte Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in der hier vorgesehenen Höhe würde zu einer aus Sicht des DAV nicht gerechtfertigten Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Parteien führen und wäre darüber hinaus mit dem Risiko einer zunehmend uneinheitlichen Rechtsprechung auf Ebene der Instanzgerichte verbunden. Der DAV spricht sich vor diesem Hintergrund für eine Beibehaltung des § 26 Nr. 8 EGZPO aus.

Sofern der Gesetzgeber sich trotz dieser Bedenken für eine dauerhafte Streitwertgrenze ausspricht, sollte zumindest eine regelmäßige Evaluation der Auswirkungen einer solchen erfolgen.

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