Laut Diskussionspapier kommen zwei Lösungen in Betracht, um das Ziel zu erreichen, auch Stiefkinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften rechtlich besserzustellen:

Lösung A: Adoption von Stiefkindern auch durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Lösung B: Adoption von Stiefkindern und fremden Kinder auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Der Deutsche Anwaltverein unterstützt die Lösung B des Diskussionspapiers. Das BVerfG knüpft die Zulässigkeit der Adoption an eine im Kern stabile Paarbeziehung, unabhängig davon, ob sich diese stabile Paarbeziehung in einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder in anderen Familienformen verwirklicht. Die Lösung A bleibt hinter den Anforderungen des BVerfGs zurück. Bei Lösung A wäre eine Diskriminierung der fremden Kinder, die in einer faktischen Pflegefamilie aufwachsen, nicht ausgeschlossen, da deren Adoption durch die nichtehelich verbundene Pflegefamilie bei der Lösung A ausgeschlossen wäre.

Der Deutsche Anwaltverein hält es für erforderlich, Stabilitätskriterien zu entwickeln, die an eine adoptionswillige Paarbeziehung zu stellen sind. Dabei dürfte es nicht ausreichen, die Prüfung der Stabilität der Paarbeziehung ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal der Erwartung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu beschränken. Auch ist dem Tatbestandsmerkmal der Probezeit in § 1744 BGB, die für das Eltern-Kind-Verhältnis gilt, analog auch für das Verhältnis der Partner zueinander für die Beurteilung der Stabilität der Paarbeziehung besondere Bedeutung beizumessen. Es könnte sich anbieten, eine Mindestzeitdauer für die Paarbeziehung anzusetzen, etwa ein Jahr, bevor dieses Paar einen Adoptionsantrag stellt.

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