Im Erbrecht sollte die Spezialisierung auch auf die Amtsgerichte ausgeweitet werden. Die Amtsgerichte sind streitwertunabhängig in FamFG-Sachen (wie dem Erbscheinsverfahren) als Nachlassgerichte tätig und streitwertabhängig in erster Instanz für streitige Erbsachen (wie etwa im Erbprätendenten- oder Pflichtteilsstreit). Gleichwohl werden – anders als im Familien- oder Betreuungsrecht (hier: §§ 23b, 23c FamFG) – keine Spezialabteilungen für Erbsachen gebildet, obwohl die Nachlassgerichte etwa in Erbscheinsverfahren entscheiden, die Nachlässe von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung betreffen – weit über der Zuständigkeitsstreitwertgrenze von 5.000,00 EUR.

Der Problematik, dass bei einzelnen Amtsgerichten im Hinblick auf die geringen Fallzahlen im Erbrecht die Einrichtung von Spezialzuständigkeiten nicht sinnvoll erscheinen dürfte, kann dadurch begegnet werden, dass die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsstreitigkeiten an ausgesuchten Amtsgerichten zu konzentrieren. Diese Möglichkeit sieht der Entwurf bereits in § 13a GVG RegE vor.

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