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Der nachfolgende Beitrag gibt die wesentlichen Entscheidungen betreffend den Versorgungsausgleich für das Jahr 2018 wieder und knüpft an den Aufsatz in FF 2018, 340 an.

I. Auszugleichende Anrechte (§ 1, 2 VersAusglG)

Auch ein Anrecht der privaten Rentenversicherung (Riestervertrag), das aus gemeinsamen finanziellen Mitteln der Ehegatten finanziert wurde und der wirtschaftlichen Absicherung desjenigen Ehegatten dienen sollte, der ein gemeinsames behindertes Kind betreut, ist im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.[1] Die aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung getroffene wirtschaftliche Absicherung eines Ehegatten muss bei Durchführung des Versorgungsaugleichs beiden Ehegatten zugutekommen. Wäre die Versorgung nicht abgeschlossen worden, hätten beide Ehegatten über höhere Einkünfte verfügt, die die gemeinsame Lebensführung mitfinanziert hätten.

Entgegen dem sog. "In-Prinzip", wonach sämtliche Beiträge, die innerhalb der Ehezeit in eine Altersversorgung eingezahlt wurden, dem Versorgungsausgleich unterliegen, hat der BGH[2] entschieden, dass das durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit gebildete Kapital, das nach Kündigung des Vertrages während der Ehezeit auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird, vollständig dem Ausgleich unterfällt. Es handelt sich nach BGH versorgungsausgleichsrechtlich um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen ist.

Auch das durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworbene Anrecht unterfällt grundsätzlich nach BGH[3] dem Versorgungsausgleich. Auch solche Anrechte sind durch Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG geschaffen. Daran ändert auch nichts, dass die für behinderte Menschen zu entrichtenden Rentenbeiträge gemäß § 162 Nr. 2 SGB VI nicht nach dem auf der Arbeitsleistung beruhenden Entgelt, sondern nach einem fiktiven Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 80 % der Bezugsgröße bemessen werden. Nach § 2 Abs. 2 VersAusglG reicht ein Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch.

US-amerikanische Anrechte, die für Staatsbedienstete der USA bestehen (Social Security Thrift Savings Plan – TSP), wie auch solche des US-amerikanischen Versorgungsträgers Federal Employees' Retirement System (FERS) sind als auszugleichende Anrechte i.S.d. § 2 VersAusglG anzusehen.[4] Beide Anrechte sind allerdings nach § 19 Abs. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif und daher dem Wertausgleich nach der Scheidung vorzubehalten.

Das OLG Oldenburg[5] bestätigt nochmals, dass die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft einer Direktversicherung von dem Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer nicht den ehezeitlichen Rechtscharakter der betrieblichen Altersversorgung beseitigt.[6]

Eine – wenn auch noch nicht rechtskräftige – bemerkenswerte Entscheidung hat das AG Ludwigshafen getroffen.[7] Wurde im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Anrecht eines Ehegatten verschwiegen, besteht für den anderen Ehegatten die Möglichkeit, Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen, weil der Auskunftsverpflichtete im Rahmen des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Gericht unvollständige Angaben hinsichtlich seiner betrieblichen Altersvorsorge gemacht hatte und es im Anschluss daran unterlassen hat, das Gericht auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinzuweisen. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des AG Ludwigshafen auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

[1] OLG Köln FamRZ 2018, 1501.
[2] BGH FamRZ 2018, 1741.
[3] BGH FamRZ 2018, 904.
[4] OLG Frankfurt FamRZ 2018, 1661.
[5] OLG Oldenburg NZFam 2019, 314.
[6] A.A. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1636.
[7] AG Ludwigshafen FamRZ 2019, 787.

II. Bewertungsstichtag (§ 5 Abs. 2 VersAusglG)

Der BGH hat nochmals bestätigt, dass die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen gehört.[8] Diese ist im Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung zu berücksichtigen.

Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG dar. Nach BGH sind in diesem Fall bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten Dienstzeiten zu berücksichtigen.[9] Eine solche Konstellation ist insbesondere im Rahmen der Abänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2, 3 FamFG zu beachten. Aufgrund der nachfolgenden Dienstzeiten ergibt sich ein vollständig anderer Ehezeitanteil.

Maßge...

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