In einem Versorgungsausgleichsverfahren kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen.[75] Der diese Auffassung entgegenstehende Zweck des § 54 Abs. 2 HGB ist lediglich auf kontradiktorische Verfahren anzuwenden, nicht hingegen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Legt ein Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein, fehlt es nach BGH für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis.[76] Legt der Versorgungsträger Rechtsmittel aufgrund der Tatsache ein, dass das bisherige Ergebnis mit der bestehenden Rechtslage nicht im Einklang steht, ist eine umfassende Prüfung der Entscheidung des Versorgungsausgleichs notwendig. Hierdurch fehlt es den Ehegatten an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschließung, da kein weitergehendes Ziel verfolgt wird. Das OLG Frankfurt weist nochmals darauf hin, dass für einen Rechtsstreit betreffend die Umsetzung des Versorgungsausgleichs das jeweilige Fachgericht zuständig ist.[77] Aufgrund seiner Gestaltungswirkung bindet der rechtskräftig durchgeführte Versorgungsausgleich sowie die hiernach anzuwendende Teilungsordnung das Fachgericht. Der Einwand, dass die Teilungsordnung gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt, kann vor dem Fachgericht nicht (mehr) geltend gemacht werden.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte ist i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG nicht beschwert, wenn das Familiengericht es unterlässt, ein im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreifes Anrecht gemäß § 224 Abs. 4 FamFG zu benennen. Die Benennung eines solchen noch nicht ausgleichsreifen Anrechts entfaltet für einen späteren Zahlungsanspruch keine konstitutive Wirkung.[78]

Ein am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligter Ehegatte ist beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen. Allein das Vorbringen eines rechtswidrigen Vorgehens in der Entscheidung reicht hierfür nicht aus.[79]

Autor: Klaus Weil , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Marburg

FF 9/2019, S. 356 - 364

[75] BGH FamRZ 2018, 1816; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2018, 500.
[76] BGH FamRZ 2018, 1741.
[77] OLG Frankfurt FamRB 2019, 96.
[78] OLG Celle FamRZ 2018, 1581.
[79] OLG Bremen FamRZ 2018, 1583.

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