Nach § 19 Abs. 1 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung insoweit nicht statt, als ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Ein Anrecht ist insbesondere nicht ausgleichsreif, wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte zu einem späteren Zeitpunkt aus einem solchen, noch nicht ausgeglichenen Anrecht eine laufende Rente, steht dem ausgleichsberechtigten Ehegatten der schuldrechtliche Ausgleich nach § 20 Abs. 1 VersAusglG zu. Erhält in diesen Fällen der Ausgleichspflichtige aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht eine Kapitalzahlung, besteht ein Anspruch des Ausgleichsberechtigten nach § 22 VersAusglG in Höhe des Ausgleichswertes als Kapitalzahlung.[43] Dies gilt auch für Rentenanrechte, die zu einem späteren Zeitpunkt in Kapitalanrechte umgewandelt wurden. Kapitalleistungen aus Anrechten, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, wie z.B. private Rentenversicherungen, bei denen das Kapitalwahlrecht geltend gemacht wurde, fallen nicht darunter.[44] Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die aufgrund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden. In diesen Fällen ist nicht erneut danach zu fragen, ob das Anrecht zum Zeitpunkt des Empfangs der Kapitalleistung noch die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Privilegierungsvoraussetzungen erfüllt.[45]

Nach OLG Celle[46] kann in Fällen wechselseitiger schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche eine Verrechnung erfolgen.

Aufwendungen des Ausgleichspflichtigen in Form von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen (Nettorente). Gegenstand der Rechtsprechung sind immer wieder die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rechtsprechung begrenzt den Abzug solcher Beiträge in der Regel auf die Kosten eines mit der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbaren Tarifs.[47] Der BGH hat sich hierzu noch nicht abschließend geäußert.[48]

Nach OLG Karlsruhe[49] ist der auf den Ausgleichswert entfallende Teil der geltend gemachten Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG voll umfänglich, d.h. insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. Unter Bezugnahme auf den BGH[50] stellt das OLG fest, dass sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialen eine Einschränkung etwa dahingehend entnehmen lasse, dass ein identisches oder vergleichbares Leistungsspektrum zwingende Voraussetzung für die Vergleichbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sei. Da für den Ausgleichspflichtigen darüber hinaus keine Obliegenheit bestehe, im Falle der Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente einen günstigeren Tarif zu wählen, ist von der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge auszugehen.

Der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung (verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich) gemäß § 25 VersAusglG ist in zweierlei Hinsicht begrenzt: Zum einen ergibt sich die Begrenzung aus dem bisherigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch, der gegen den verstorbenen Ehegatten bestand, und zum anderen ist er begrenzt auf die Höhe der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Hinterbliebenenversorgung. Das OLG Karlsruhe hat nunmehr klargestellt, dass dieser Prozentsatz nicht auf die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung anzuwenden ist. Vielmehr sind die schuldrechtliche Ausgleichsrente und die fiktive Hinterbliebenenversorgung unabhängig voneinander zu berechnen.[51]

[43] BGH FamRZ 2019, 103.
[44] BGH FamRZ 2012, 1039; BGH FamRZ 2014, 279; BGH FamRZ 2019, 103.
[45] BGH FamRZ 2019, 103; siehe auch Borth, FamRZ 2019, 98; a.A. OLG Hamm FamRZ 2013, 303.
[46] FamRZ 2019, 445.
[47] Vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1727; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 57; OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 984.
[48] BGH FamRZ 2016, 442.
[50] BGH FamRZ 2016, 442.
[51] OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 1068.

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