Der BGH hat nochmals bestätigt, dass die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen gehört.[8] Diese ist im Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung zu berücksichtigen.

Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG dar. Nach BGH sind in diesem Fall bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten Dienstzeiten zu berücksichtigen.[9] Eine solche Konstellation ist insbesondere im Rahmen der Abänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2, 3 FamFG zu beachten. Aufgrund der nachfolgenden Dienstzeiten ergibt sich ein vollständig anderer Ehezeitanteil.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des auszugleichenden Anrechts ist nach § 5 Abs. 1 VersAusglG zwar das Ende der Ehezeit. Beendet allerdings ein Beamter zwischen Ehezeitende und der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor Erreichen der Regelaltersgrenze seine Teilzeitbeschäftigung, so stellt dies nach OLG Koblenz eine nach § 5 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigende tatsächliche Veränderung dar, die den Ehezeitanteil – rückwirkend betrachtet – ändert.[10]

Dagegen hat das OLG Nürnberg die Verschiebung des Rentenbeginns vom 63. auf das 66. Lebensjahr nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung zum Versorgungsausgleich als keine rechtliche oder tatsächliche Änderung i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG angesehen.[11] Das OLG begründet dies damit, dass die Verkürzung des Rentenbezugszeitraums auf einer eigenen Entscheidung des Ausgleichspflichtigen beruhe, die dem Anrecht nicht latent innewohne. Dies sei vergleichbar mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags.[12]

[8] BGH, Beschl. v. 24.4.2019 – XII ZB 185/16, juris; BGH FamRZ 2018, 894.
[9] BGH NZFam 2019, 500.
[10] OLG Koblenz FamRZ 2019, 447.
[11] OLG Nürnberg FamRZ 2018, 905.

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