Im Rahmen der externen Teilung muss der Ausgleichsberechtigte an den allgemeinen Wertsteigerungen des zu übertragenen Anrechts in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben. Dies gilt generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts. Der BGH hat erneut entschieden, dass bei Anrechten, die an ein Investmentvermögen oder sonstige Finanzinstrumente gebunden sind, in diesem Fall Fondszertifikate, auch die nachehezeitliche Wertsteigerung aufgrund positiver Kapitalentwicklung zu berücksichtigen ist.[26] Dabei kann der Ausgleichswert nach § 14 Abs. 1 VersAusglG bei Anrechten, die an ein Investmentvermögen oder ein sonstiges Finanzinstrument gebunden sind, also auch bei fondsgebundenen Anrechten, in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden. Dies können somit bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung auch Fondsanteile sein. Nach Auffassung des Senats entspricht die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße des Anrechts der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Allerdings sei es für die notwendige Bestimmbarkeit erforderlich, dass für die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Fondsanteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB bestehe. Es reiche nicht aus, wenn ein nicht nach § 170 KAGB veröffentlichter Wertpapierkurs lediglich durch eine entsprechende Mitteilung des Versorgungsträgers zum Stichtag zuverlässig festgestellt werden könne.[27]

Erfolgt der Ausgleich eines solchen fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße "Fondsanteile" durch externe Teilung und Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger, so muss die Beschlussformel die Anordnung enthalten, dass eine Umrechnung des dem Ausgleichswert entsprechenden Kapitalbetrags anhand der bei Rechtkraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren für die gesetzliche Rentenversicherung in Entgeltpunkte zu erfolgen hat.[28] Nach OLG Frankfurt[29] hat die externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts anhand der aktuellen Bezugsgröße bei der Entscheidung zu erfolgen. Dies gilt auch bei dem Austausch des verwendeten Fonds.

Das OLG Hamm[30] hat die Frage, ob § 17 VersAusglG verfassungswidrig ist, dem BVerfG vorgelegt. Nach Auffassung des OLG ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG durch § 17 VersAusglG in den Fällen der Direktzusage und Leistungen einer Unterstützungskasse bis zu einem Grenzwert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2019 = 80.000 EUR) ein Verstoß gegen den aus Art. 6 GG i.V.m. Art. 3 GG sich ergebenden Halbteilungsgrundsatz. Nach § 17 VersAusglG kann der Versorgungsträger bei Anrechten aus den sog. internen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung verlangen, auch wenn der Ausgleichswert wesentlich höher als der Grenzwert in § 14 VersAusglG ist. Hierdurch entstünden überproportionale Transferverluste bei der ausgleichsberechtigten Person, die daraus resultieren, dass der abgebende Versorgungsträger den Kapitalwert des rückstellungsfinanzierten Anrechts unter Heranziehung der bilanziellen Rechnungsgrundlage nach dem HGB ermittle. Dabei ist der sog. BilMoG-Zinssatz anzuwenden, dessen Höhe sich nach dem Durchschnittszins der letzten 7 Geschäftsjahre für Rückstellungen mit einer Gesamtlaufzeit von 15 Jahren bemisst.[31] Der Anbieter einer Zielversorgung könne das bei ihm eingezahlte Vermögen nicht in gleicher Weise verzinsen. Hierdurch sei entgegen der Auffassung des BGH[32] der Halbteilungsgrundsatz nicht gewährleistet und damit eine Verfassungswidrigkeit gegeben. Ob dies derzeit im Hinblick auf den aktuellen BilMoG-Zinssatz von 2,15 % (Juni 2019) und einer ähnlich hohen Rentabilität in der gesetzlichen Rentenversicherung noch gegeben ist, erscheint zumindest zweifelhaft.

Nach Auffassung des OLG Zweibrücken[33] kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung nicht extern ausgeglichen werden, sondern ist dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorzubehalten.

[26] BGH FamRZ 2018, 1745; BGH FamRZ 2017, 1655.
[27] A.A. OLG München FamRZ 2018, 586; OLG Hamm FamRZ 2019, 438.
[28] OLG München FamRZ 2018, 994; OLG Frankfurt FamRZ 2018, 430.
[29] OLG Frankfurt FamRZ 2018, 430.
[30] OLG Hamm FamRZ 2019, 688.
[31] Vgl. BGH FamRZ 2016, 2000.
[32] BGH FamRZ 2016, 1435.
[33] OLG Zweibrücken FamRZ 2018, 912; ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1370.

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