Der BGH hat nochmals seine Rechtsprechung bestätigt, dass im Falle der Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf die Entscheidung des Gerichts auszusprechen ist.[16]

Wird der Bewertungszeitpunkt aufgrund des "Werteverzehrs" des kapitalgedeckten Anrechts auf den Zeitpunkt der Entscheidung hinausgeschoben, folgt hieraus zwangsläufig die Umsetzung. Der reduzierte Ausgleichswert bildet die Teilung nämlich nur dann sachgerecht ab, wenn er mit zeitgleicher Wirkung in ein zugunsten des Ausgleichsberechtigten neu zu begründendes Anrecht umgesetzt wird. Dies gilt sowohl für die interne wie auch externe Teilung. Andernfalls würde die bei der Berechnung des Ausgleichswerts bereits berücksichtigte Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und hinausgeschobenem Bewertungszeitpunkt durch eine zweite Dynamik nach Vollzug der – auf das Ehezeitende bezogenen – Umsetzung der Entscheidung überlagert.[17]

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies betrifft insbesondere eine vergleichbare Wertentwicklung in Bezug auf das übertragene neue Anrecht (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG). Ist eine solche Wertentwicklung nicht gegeben, verstößt dies gegen den Halbteilungsgrundsatz. Dies ist nach OLG Hamm insbesondere der Fall, wenn im Rahmen der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung die Teilungsordnung des Versorgungsträgers für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person nicht denselben Rechnungszins vorsieht wie für das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person.[18]

Das OLG Nürnberg[19] hat sich nunmehr mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine vergleichbare Wertentwicklung im Rahmen der internen Teilung von Betriebsrenten nach § 12 VersAusglG vorliegt. In diesen Fällen erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Nach § 12 VersAusglG sind Anpassungen im Leistungsstadium beim Berechtigten in gleicher Weise wie beim Verpflichteten vorzunehmen. Umstritten ist allerdings, ob die ausgleichsberechtigte Person an der Wertentwicklung betrieblicher Anrechte in der Anwartschaftsphase teilhaben muss.[20] Nach Auffassung des OLG Nürnberg[21] ist eine solche Anpassung im Hinblick auf § 2 Abs. 5 BetrAVG im Anwartschaftsstadium im Rahmen der internen Teilung nicht notwendig. Das OLG begründet dies mit der Rechtsstellung des Berechtigten als ausgeschiedener Arbeitnehmer, womit eben auch die fehlende Teilhabe an den Steigerungen im Anwartschaftsstadium verbunden ist. Dem Versorgungsträger könne schon aus Gründen der Kostenneutralität allenfalls aufgegeben werden, die Anpassung während der Betriebstreue des Ausgleichsverpflichteten vorzunehmen. Damit würden die Anrechte des Verpflichteten und Berechtigten weiter voneinander abhängen. Dies sei mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG nicht in Einklang zu bringen.

Ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG liegt laut OLG Nürnberg[22] bei einer privaten Rentenversicherung in der Regel nur vor, wenn der Garantiezins und die Sterbetafeln/Ausscheideanordnungen für das Anrecht der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person identisch sind. Dem steht nicht entgegen, dass für neue Anrechte keine geschlechtsspezifischen Tarife mehr angewandt werden dürfen. Eine Teilungsordnung nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie, aufgeschobene Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die "aktuellen Rechnungsgrundlagen" zur Anwendung kommen, wird dem nicht gerecht. Es ist ein identischer Garantiezins zu gewährleisten.[23]

Das OLG Köln[24] weist nochmals darauf hin, dass die Wertentwicklung knappschaftlicher Entgeltpunkte gegenüber Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung höher ist, weil knappschaftliche Entgeltpunkte nach § 62 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor aufweisen als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI.[25] Es bedarf daher bei ihrer Teilung einer entsprechenden Klarstellung in der Beschlussformel.

[16] BGH FamRZ 2019, 190; BGH NJW 2018, 3176.
[18] OLG Hamm FamRZ 2019, 26; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 878; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 819; OLG Koblenz FamRZ 2016, 375; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 1689.
[19] OLG Nürnberg FamRZ 2018, 905.
[20] Dafür: Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn 451; JurisPK-BGB/Breuers, 8. Aufl., § 11 VersAusglG Rn 20; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn 673; dagegen: Erman/Norpoth, BGB, 14. Aufl., § 11 VersAusglG Rn 4a; Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn 32; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 12 VersAusglG Rn 3; Borth, Versorgungsausgl...

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