BGH, Beschl. v. 3.7. 2019 – XII ZB 62/19

a) Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder – sofern dies ausreichend ist – ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.

b) Die nach § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.2.2019 – XII ZB 444/18, MDR 2019, 626).

BGH, Beschl. v. 12.6.2019 – XII ZB 51/19

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 559/17, FamRZ 2018, 1604).

BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – XII ZB 373/18

Zum Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht betreffend die Auswahl eines Betreuers.

BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – XII ZB 35/19

Die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustellung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 4.5.2011 – XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049).

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