BGH, Urt. v. 6.6.2019 – IX ZR 104/18

Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem bei dem Mandanten eingetretenen Schaden entfällt nicht bereits durch die naheliegende Möglichkeit, den Schaden in einem Rechtsmittelverfahren beseitigen zu können.

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