Im Spiegel Nr. 27/1977[11] erschien zum Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1.7.1977 ein Artikel mit dem Titel "Neues Scheidungsrecht: Dreimal zahlen". Der Artikel betont, dass von der ursprünglichen Grundidee, Unterhalt nur als Hilfe zur Selbsthilfe zu gewähren, so gut wie nichts im Gesetzgebungsprozess übrig geblieben sei. Den Ehemännern werde bewusst, durch das EheRG werde "zu ihren Lasten ein Wechsel auf die Zukunft ausgestellt." Es dränge sich nun den Männern auf, "dass sie dran glauben sollen." Pointiert und fast polemisch wird formuliert:

Zitat

"Zwar kann auch der Mann desertieren, doch er muss, heute wie früher, alle wirtschaftlichen Konsequenzen auf sich nehmen. Für die Frau dagegen ist, anders als früher, der Schritt fast ohne Risiko; sie kann nur gewinnen."

Der Zustand sei so sehr irritierend, dass in Fachzeitschriften und bei Podiumsdiskussionen eine ganz neue Perspektive ins Gespräch komme:

Zitat

"Man fragt sich unter Juristen, ob es in Zukunft nicht besser sei, die Ehe beim Notar zu schließen – mit Ehevereinbarungen, die das neue Scheidungsrecht samt Folgen unterlaufen."

Es hatte sich "das Bewußtsein verbreitet, die Ehe stelle “ein ausgesprochen riskantes Rechtsgeschäft' dar."[12] Der Spiegel verweist darauf, dass in Ratgeberbroschüren "für die Anwaltspraxis" schon Muster auftauchen würden zum Ausschluss des neu einzuführenden Versorgungsausgleichs.[13]

Daraus wird deutlich, wie kontrovers die Auseinandersetzung zum neuen Eherecht nicht nur unter den Fachleuten, sondern auch innerhalb der Gesellschaft geführt wurde. Dem Versuch einer konsequenten Umsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Fortführung der Bestrebungen aus dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957[14] stehen Überlegungen gegenüber, wie gerade diese Rechtsfolgen, soweit sie mit finanziellen Verschlechterungen für einen Ehegatten nach dem neuen Recht verbunden sind, durch ehevertragliche Regelungen "unterlaufen" oder jedenfalls gemindert werden können. Der vermeintlichen Schlechterstellung des Ehemannes im Vergleich zum alten Recht sollte durch entsprechende ehevertragliche Regelungen begegnet werden können. Diese Sichtweise sieht den Ehevertrag nicht als Mittel, ausgewogene Regelungen zu schaffen, die der individuellen Gestaltung der Ehe entsprechen, sondern als Mittel zur Vermeidung gesetzlicher Ausgleichslasten als Folge des neuen Rechts. Insoweit hat das EheRG "die Szene … stark belebt".[15]

So erscheint es nur konsequent, dass sich mit und nach Inkrafttreten des EheRG bereits zahlreiche Aufsätze in Fachzeitschriften und Buchbeiträgen mit der Frage befassten, inwieweit der Versorgungsausgleich durch ehevertragliche Vereinbarungen gemäß § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen werden kann.[16] Das Gesetz eröffnete in § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB den ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Dieser hatte zugleich güterrechtliche Folgen. Es trat bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs Gütertrennung ein, falls sich aus der ehevertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt (§ 1414 S. 2 BGB damaliger Fassung.).

Der klassische Ehevertrag, der vor oder während der Ehe ohne Zusammenhang mit einer anstehenden Trennung und Scheidung geschlossen wurde, hatte ab der Eherechtsreform den Hauptzweck, Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich, die durch das EheRG geschaffen worden waren, zu beschränken oder auszuschließen. In weitem Umfang galt in den Folgejahren in Rechtsprechung und Literatur das Primat der Privatautonomie. Es galt grundsätzlich volle Vertragsfreiheit.[17] Einschränkungen der Privatautonomie wurden nur in engen Grenzen vorgenommen:

1. Zu § 1587o BGB war in der Literatur nicht so sehr streitig, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs zulässig ist. Es wurde hauptsächlich darüber diskutiert, ob auch Modifikationen des Versorgungsausgleichs vom Wortlaut des § 1587o BGB a.F. gedeckt sind.[18] Das BVerfG[19] hatte bestätigt, dass der Genehmigungsvorbehalt des § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB a.F. gegenüber dem genehmigungsfreien Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag verfassungsgemäß und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das BVerfG hatte in einer früheren Entscheidung[20] zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs keine Bedenken zu erkennen gegeben, sondern in der Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs eine im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG bedeutsame Gestaltungsfreiheit der Ehegatten gesehen.

Der BGH[21] hatte zwar einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs am Maßstab des § 138 BGB geprüft, eine Sittenwidrigkeit aber verneint in einem Fall, in dem der Ausschluss zu einem Zeitpunkt vereinbart wurde, zu dem die Ehegatten bereits die Scheidung anstrebten.

2. Für unwirksam wurden vom BGH Eheverträge angesehen, in denen Unterhaltsansprüche ausgeschlossen wurden, obwohl die Vereinbarung objektiv zwangsläufig zur Sozialhilfebedürftigkeit führte.[22]

3. Einen Verzicht auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB hielt der BGH zunächst grundsätzlich nicht ...

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