EGBGB Art. 19 Abs. 1; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4 § 36 § 49 Abs. 2 S. 2; BGB § 1592 Nr. 2 § 1597 Abs. 1

Leitsatz

1. Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entspricht es von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit einem Elternteil nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben soll, ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 530/17, StAZ 2019, 173 f.).

2. Steht aufgrund einer anerkennungsfähigen ausländischen gerichtlichen Entscheidung die alleinige Elternschaft des Vaters fest, so ist anders als in den höchstrichterlich entschiedenen Fällen eines in der Ukraine geschlossenen Leihmuttervertrages der Vater als alleiniger Elternteil im deutschen Geburtenregister einzutragen.

3. Die Eintragung der alleinigen Elternschaft kann allerdings nur im Wege der Folgebeurkundung erfolgen, weil die alleinige Elternschaft des Vaters erst durch die nach der Geburt der Kinder ergangene ausländische Entscheidung feststeht. Im Haupteintrag sind daher zunächst die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zu beurkunden, also der Antragsteller und die Leihmutter.

(Leitsätze der Redaktion)

AG Köln, Beschl. v. 5.7.2019 – 378 III 41/19

1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller schloss mit Frau X. einen Leihmuttervertrag nach kalifonischem Recht. Die Leihmutter trug Zwillinge aus, die aus Samenzellen des Antragstellers und einer anonymen Eizellenspende entstanden sind. Der Antragsteller erkannte am xx.xx.2017 vor dem Notar T. in B. die Vaterschaft an. Am xx.xx.2017 stimmte die Leihmutter der Anerkennung der Vaterschaft zu. Die Leihmutter gebar die Kinder am xx.xx.2017. Der Superior Court of the State of California, County of Riverside, entschied mit Urt. v. 13.12.2017, dass der Antragsteller alleiniger Elternteil und Sorgeberechtigter der Kinder ist und die Leihmutter keine elterlichen Rechte oder Pflichten an ihnen hat. Das Amtsgericht G. hat mit rechtskräftigem Beschlúss vom 4.7.2018 entschieden, dieses Urteil anzuerkennen, soweit durch die Entscheidung die Elternstellung für die Kinder dem Antragsteller allein zugewiesen wird. Die amerikanischen Geburtsurkunden der Kinder weisen als Eltern ausschließlich den Antragsteller aus.

[2] Der Antragsteller begeht die Nachbeurkundung der Geburt der Kinder allein mit der Angabe des Vaters.

[3] Er beantragt, die Stadt G., Standesamt, wird angewiesen, bei der Eintragung im Geburtenregister für die minderjährigen Kinder … allein den Vater als Elternteil einzutragen.

[4] Hilfsweise beantragt er, die Stadt G., Standesamt, wird angewiesen, bei der Eintragung im Geburtenregister für die minderjährigen Kinder … nach der Eintragung der Namen beider Elternteile in den Geburtseintrag die Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Riverside, Kalifornien/USA v. 13.12.2017 im Wege der Folgebeurkundung zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der Antragsteller als alleiniger Elternteil aus den aufgrund des Geburtsregisters zu erteilenden Urkunden hervorgeht.

[5] Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht sind der Ansicht, die Nachbeurkundung könne nicht ohne Angabe der Frau, die das Kind geboren hat, als Mutter erfolgen.

[6] II. Die Anträge sind zulässig und in dem Umfang des Hilfsantrags begründet.

[7] Die Zweifelsvorlage des Standesamts ist gemäß § 49 Abs. 2 S. 2 PStG als Ablehnung der beantragten Amtshandlung für das weitere Verfahren zu werten.

[8] Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Nachbeurkundung seiner Kinder gemäß § 36 PStG. Hiernach kann auf Antrag eine Geburt beurkundet werden, wenn ein Deutscher im Ausland geboren worden ist. Die Kinder sind deutsche Staatsangehörige, da der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger ist. Die Abstammung der Kinder ist unter Zugrundelegung deutschen Rechts zu bestimmen. Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei minderjährigen Kindern, insbesondere bei Neugeborenen, ist vorwiegend auf die Bezugspersonen des Kindes, die es betreuen und versorgen, abzustellen. Entspricht es von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit einem Elternteil nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben soll, ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland (BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 530/17, StAZ 2019, 173 f.). Nach § 4 Abs. 1 S. 2 StAG erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit für den Fall, dass bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, wenn die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft wirksam ist. Der Antragsteller hat am xx.xx.2017 durch notarielle Urkunde vor dem Notar T. in B. die Vaterschaft anerkannt. Die Leihmutter hat am xx.xx.2017 vor der gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 Konsulargesetz zur Beurkundung von Willenserklärungen ermäch...

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