Der Bedarf bestimmt sich nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils und wird gemäß den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Betreut der nicht betreuende Elternteil selbst ein weiteres minderjähriges Kind oder versorgt er den Haushalt des neuen Partners, stellt sich die Frage, ob er sich auf Leistungsunfähigkeit berufen kann.

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes (und des privilegiert volljährigen Kindes) richtet sich nach §§ 1601 ff. BGB und ist stets vorrangig (§ 1609 Nr. 1 BGB). Wird Unterhalt gegen den nicht betreuenden Elternteil geltend gemacht, besteht hinsichtlich des Mindestunterhalts eine erhöhte Leistungsverpflichtung. Das Kind, welches bei einem Elternteil wohnt, hat Anspruch auf Kindesunterhalt, da es sich nicht selbst unterhalten kann. Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit als auch für die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit.[1] Insoweit kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Regelfall nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, selbst wenn er selbst ein minderjähriges Kind zu betreuen hat und daher nicht/nicht vollständig erwerbstätig sein kann. § 1570 (§ 1615l) BGB regelt zunächst nur den Unterhaltsanspruch desjenigen Elternteils, der die Kinder betreut.

Gegenüber dem minderjährigen Kind besteht daher immer eine Leistungsverpflichtung, wenn[2]

aus der neuen Ehe keine Kinder hervorgegangen sind und nur die Haushaltsführung in der neuen Ehe übernommen wird;[3]
die Haushaltstätigkeit trotz Kindern in der neuen Ehe nicht akzeptiert werden kann, weil gegenüber der früheren Ehe ein Rollenwechsel stattfand und die Rollenwahl den Familienunterhalt der neuen Familie nicht wesentlich günstiger gestaltet, d.h. der neue Ehegatte kein erheblich höheres Einkommen erzielt als der Unterhaltsschuldner erzielen könnte[4] oder sonstige erkennbare Vorteile für einen Rollenwechsel sprachen;[5]
der Hausmann/die Hausfrau durch eine Nebentätigkeit nicht unverhältnismäßig belastet wird, wobei der neue Ehegatte verpflichtet ist, soweit möglich den Unterhaltsschuldner in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung entsprechend zu entlasten,[6] oder wenn der gesundheitlich in der Lage ist, zumindest einem Nebenerwerb nachzugehen.

Der Ehegatte, der mit dem unterhaltsbedürftigen Kind nicht verwandt ist, haftet grundsätzlich nicht für dessen Unterhalt. Ihm muss zumindest die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens, mindestens der Ehegattenmindestselbstbehalt von derzeit 1.200 EUR, verbleiben.[7] Für die Ermittlung des Familienbedarfs ist auch das vom Unterhaltpflichtigen bezogene Erziehungsgeld bzw. Elterngeld mit einzurechnen. Hat der das Kind betreuende Elternteil ein so gutes Einkommen, dass er unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts und eines Betreuungsbonus ohne Weiteres auch den Barunterhalt des Kindes bezahlen könnte, ist im Rahmen der Subsidiaritätsklausel zu prüfen, ob der neue Ehepartner auch den angemessenen Selbstbehalt des den Haushalt führenden Pflichtigen abdeckt.[8]

Dieser ist aufgrund der Ersparnis durch das Zusammenleben mit 80 % des angemessenen Selbstbehalts, d.h. derzeit mit 960 EUR anzusetzen.[9]

Für die Barunterhaltspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils (Hausmannes/Hausfrau) kann aber nur dessen/deren Einkommen herangezogen werden, z.B. aus Nebentätigkeit und Taschengeld, Erziehungsgeld.

Die Probleme lassen sich nach den folgenden Zeitabschnitten gliedern:

[1] BGH FamRZ 2014, 1993 Rn 22 u. 23!
[2] Handbuch des FA-FamR/Seiler, 10. Aufl. 2015, Kap. 6 Rn 400.
[4] BGH FamRZ 1996, 769; 2001, 614.
[5] BGH FamRZ 2006, 1827; 2015, 738.
[6] BGH FamRZ 1980, 43 ff.; 2006, 1827.
[9] BGH FamRZ 2002, 742; Düsseldorfer Tabelle (1.1.2017) Anm. B VI Nr. 1a; SüdL 22.1.

1. Im Bezugszeitraum von Elterngeld

Fraglich ist, ob der Ehegatte/Partner, der für ein minderjähriges Kind unterhaltspflichtig ist, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, den Bezug von Elterngeld zu wählen, wahrnehmen kann. Elterngeld kann seit 1.1.2015 auch für eine längere Bezugsdauer gewählt werden (Elterngeld plus).[10] Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage der Wahl von Elterngeld wie folgt ausgeführt:

Zitat

"Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach der Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Falle seiner zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln, und deswegen keine für den gesamten Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat."[11]

Zum besseren Verständnis ein kurzes Beispiel:

Ausgangslage: Die Mutter hat nunmehr in der neuen Partnerschaft ein Kind geboren und ist gegenüber den beiden früheren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie hat sich für den Bezug von Elterngeld entschieden und bleibt für den v...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge