Fraglich ist, ob der Ehegatte/Partner, der für ein minderjähriges Kind unterhaltspflichtig ist, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, den Bezug von Elterngeld zu wählen, wahrnehmen kann. Elterngeld kann seit 1.1.2015 auch für eine längere Bezugsdauer gewählt werden (Elterngeld plus).[10] Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage der Wahl von Elterngeld wie folgt ausgeführt:

Zitat

"Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach der Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Falle seiner zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln, und deswegen keine für den gesamten Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat."[11]

Zum besseren Verständnis ein kurzes Beispiel:

Ausgangslage: Die Mutter hat nunmehr in der neuen Partnerschaft ein Kind geboren und ist gegenüber den beiden früheren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie hat sich für den Bezug von Elterngeld entschieden und bleibt für den verlängerten Elterngeldbezug zu Hause bei dem neugeborenen Kind.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine zu respektierende Rollenwahl dann vor, wenn die Mutter deutlich weniger verdient als der Vater des neuen Kindes und sich deshalb dafür entscheidet, bei dem Kind zu Hause zu bleiben. Dies gilt sogar dann, wenn es dazu führt, dass die eigenen Kinder aus der früheren Ehe aufgrund dieser Entscheidung nicht einmal den Mindestunterhalt erhalten.

Auch besteht nach BGH in den ersten beiden Jahren keine Nebenerwerbsobliegenheit.[12] Der verlängerte Bezug von Elterngeld ist nicht als Obliegenheitsverletzung anzusehen.[13] Das Landeserziehungsgeld hat dagegen keine Lohnersatzfunktion, sodass während seines Bezugs eine bestehende Erwerbsobliegenheit nicht entfällt.

Ob daneben noch ein Anspruch auf Taschengeld besteht, dürfte m.E. abzulehnen sein. Solange der Taschengeldanspruch nicht höher ist als das zu gewährende Elterngeld, ist Letzteres wegen seiner Lohnersatzfunktion vorrangig.

Ein Taschengeldanspruch bestünde daher lediglich dann, wenn dieses über die Leistungen des Elterngeldes hinausginge.

Bei normalem Bezug (1 Jahr zumindest 300 EUR) würde dies ein einzusetzendes Einkommen des neuen Ehegatten von mindestens 6.000 EUR bedeuten (6.000 EUR x 0,05 = 300 EUR), beim verlängerten Bezug (2 Jahre 150 EUR) zumindest ein Einkommen von 3.000 EUR (3.000 EUR x 0,05 = 150 EUR).

[10] Borth, FamRZ 2015, 1079.
[11] BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 m. Anm. Schlecht S. 740.
[12] BGH FamRZ 2015, 738 m. Anm. Schlecht S. 740; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2015, 933.
[13] OLG Frankfurt/M. FamRZ 2014, 848.

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