BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 2 BvR 345/17

1. Die familiären Beziehungen des Gefangenen haben für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, wesentliche Bedeutung. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern. Der Staat hat die Pflicht, die Ehe und die Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern.

2. Es widerspricht der gesetzlichen Systematik und dem Regelungszweck von Art. 10 BayStVollzG, den Gefangenen wiederholt kurzfristig zu überstellen, anstatt ihn zur Pflege intakter Familienverhältnisse dauerhaft zu verlegen.

BSG, Urt. v. 20.7.2017 – B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R

Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn von Eltern wegen ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 7.6.2017 – 3 U 42/17

Durch die Impotenz des Ehemanns aufgrund einer möglicherweise fehlerhaften ärztlichen Behandlung steht dessen Ehefrau kein Schmerzensgeld zu.

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