1. Ist ein Kind in einer Pflegefamilie aufgewachsen, gebietet es das Kindeswohl, die neu gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind. Das Prognoserisiko darf nicht dazu führen, dass bei der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern schon immer dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hat. Die Risikogrenze ist bei einer Entscheidung über die Rückführung des Kindes zu den Eltern allerdings dann überschritten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schäden nach sich ziehen kann, weil ein solches Risiko für das Kind nicht hinnehmbar ist (red. LS, OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2012 – II-2 UF 163/12, FamRZ 2013, 1230).
  2. Die beharrliche Weigerung der Eltern, ihr Kind entgegen der bestehenden Schulpflicht eine Schule besuchen zu lassen, stellt sich als Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das geistige und seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet und die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten rechtfertigt (red. LS, OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2012 – II-4 UF 177/12, FamRZ 2013, 1230 [LS]).
  3. Die nicht belegte Vermutung negativer Lebensumstände für das Kind bei einer Übersiedlung nach Spanien ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geeignet, die sorgerechtliche Entscheidung zulasten des umzugswilligen Elternteils und den damit verbundenen Eingriff in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 3 der Verfassung von Berlin (VvB) zu tragen (red. LS, VerfGH Berlin, Beschl. v. 19.3.2013 – VerfGH 158/12, FamRZ 2013, 1232).

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