Die Rechtsprechung des BVerfG zu Lebenspartnerschaften steht seit dem Urteil vom 17.7.2002[1] im Fokus des öffentlichen Interesses. Nach der Feststellung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Lebenspartnerschaft 2002, erklärte es das Gericht in den Entscheidungen vom 7.7.2009[2], 21.7.2010[3], 19.6.2012[4] und 18.7.2012[5] für verfassungswidrig, Lebenspartnern verschiedene finanzielle Vorteile vorzuenthalten, die das Gesetz Ehegatten eingeräumt hatte.[6] Mit Beschluss vom 7.5.2013 wurde der Ausschluss von Lebenspartnern vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt.[7] In dem in der Presse stark beachteten Urteil vom 19.2.2013 erklärte das BVerfG das Verbot der Sukzessivadoption durch einen Lebenspartner für verfassungswidrig.[8] Damit wird zum einen die Angleichung von Ehe und Lebenspartnerschaft weiter fortgesetzt. Lediglich eine Entscheidung zur gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner steht noch vor der im Wesentlichen vollständigen Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Zum anderen würdigt die Entscheidung die Lebenspartnerschaft mit Kindern verfassungsrechtlich als Familie und setzt sich vertieft mit den verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten von Eltern und Kindern auseinander.

[1] BVerfGE 105, 313.
[2] BVerfGE 124, 199; vgl. dazu Michael, NJW 2010, 3537, 3539 ff.; Hillgruber, JZ 2010, 41; Grünberger, FPR 2010, 203.
[3] BVerfGE 126, 400.
[6] Vgl. dazu Sanders, FF 2012, 391; Bömelburg, NJW 2012, 2753.
[7] BVerfG NJW 2013, 2257 dazu Sanders, NJW 2013, 2236.

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